Spätestens im Juli 1943 hatte die Gestapo dann die ersten Informationen über die Tätigkeit Zielaskos in Gladbeck, Gelsenkirchen und weiteren Städten im Ruhrgebiet. In einem Telegramm der Stapoleitstelle Münster vom 22. Juli 1943 hieß es: "Zielasko ist wieder in Erscheinung getreten und versucht eine illegale KPD-Gruppe zu gründen." Der vom so genannten "Volksgerichtshof" ausgestellte Haftbefehl für die Mitglieder der Widerstandsgruppe datiert auf den 26. Mai 1944, Andreas Schillack junior wurde am 12. August 1944 festgenommen. Mit welcher ungeheuren Brutalität die Gestapo gegen die Mitglieder der Widerstandsgruppe Zielasko vorgingen, macht folgende Aussage eines Gladbecker Verwaltungssekretärs aus dem Jahre 1947 deutlich: "So wurden alle die im Prozeß Zielasko angeschuldigten Personen, wenn sie misshandelt worden sind, von den fremden Gestapobeamten des Reichssicherheitshauptamtes Berlin gefoltert. Ich selbst, der Vernehmungsführer, habe an einem Tage, als der Fall Zielasko hier bei der Gestapo bearbeitet wurde, es war gerade Fliegeralarm, gesehen, wie zwei fremde Gestapobeamte vor der Haupteingangstür des hiesigen Polizeigefängnisses standen und ganz offen Folterwerkzeuge, Daumenschrauben, Handpressen, Beinpressen, Ketten mit Widerhaken usw. in den Händen hielten. Diese Wahrnehmung haben noch viele weitere Beamte und Angestellte der im Polizeiamt befindlichen staatlichen Behörden gemacht." Andreas Schillack junior wurde in einem so genannten „Gerichtsverfahren“ vor dem "Volksgerichtshof" vorgeworfen, er habe Franz Zielasko mit Brotmarken für 600 g, einer Dose Schuhcreme und einer Tube Zahnpasta unterstützt. Aufgrund dieses "Verbrechens" wird Schillack junior zum Tode verurteilt und am 20. Oktober 1944 in München-Stadelheim von dem Scharfrichter enthauptet, unter dessen Guillotine auch Hans und Sophie Scholl und weitere Mitglieder der "Weißen Rose" starben. Akribisch hielten die Nazis in einem Bericht an den "Reichsminister der Justiz" den Verlauf der Hinrichtung von Andreas Schillack junior und den anderen zum Tode Verurteilten, darunter auch sein Onkel Andreas Schillack senior fest: "(...) Der Hinrichtungsvorgang dauerte vom verlassen der Zelle an gerechnet 51 Sekunden bis 1 Minute 4 Sekunden, von der Übergabe an den Scharfrichter bis zum Fallen des Beiles 7-10 Sekunden. Zwischenfälle oder sonstige Vorkommnisse von Bedeutung sind nicht zu berichten." Vom 27. November 1944 datiert die lapidare Benachrichtigung der NS-Justizbehörde an Maria Schillack: "Das Urteil des "Volksgerichtshof" vom 18. Juli 1944 gegen Ihren Ehemann ist am 20. Oktober 1944 vollstreckt worden. Die Veröffentlichung einer Todesanzeige ist unzulässig."
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